Wissenswertes zur Trinkwasserqualität

Legionellen

Es gibt lediglich drei Ursachen für zu viele Legionellen im Trinkwasser 

  1. Ein zu geringer Wasser-wechsel. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Legionellen vermehren sich nur langsam und können daher gut ausgespült werden. Daher muss über jede Entnahmestelle nach spätestens 72 Stunden ein vollständiger Wasserwechsel stattfinden (VDI 6023 Blatt 1)
  2. Das Warmwasser muss in Großanlagen mit Duschen an jeder Stelle der Installation mindestens 55°C warm sein, in Ein- und Zweifamilienhäusern reichen auch 50°C (DVGW W 551, DIN 1988-200)
  3. Das Kaltwasser darf nicht wärmer als 25°C sein (DIN 1988-200, VDI 6023 Blatt 1).

Wird das Kaltwasser im Gebäude durch hohe Außentemperaturen kurzfristig wärmer als 25°C, kann bereits ein regelmäßiger Wasserwechsel das kühlere Trinkwasser des Wasserversorgers in die Installation spülen. Dies schützt indirekt gegen Legionellen im Kaltwasser. Im ungünstigsten Fall muss die Installation saniert oder sogar aktiv gekühlt werden.

Tipp:

Überprüfen Sie den regelmäßigen Wasserwechsel anhand von Gesprächen mit den Nutzern oder "Nässe" in Waschbecken. Sind Duschen, Wasch-becken vollgestellt oder ein Raum kaum zugänglich, werden sie nicht genutzt. Das ist aus hygienischer Sicht kritisch. Prüfen Sie vor Ort auch die Wassertemperaturen mit einem einfachen Thermometer. Stellen Sie dabei deutliche Abweichungen von den links genannten Soll-Temperaturen fest, wenden Sie sich an einen Fachhandwerker oder Sachverständigen und bitten ihm um Rat. Wenn die Probleme beseitigt sind, werden Sie bei der nächsten Untersuchung gemäß Trinkwasserverordnung keine Überraschungen erleben.

Legionellenuntersuchung im Kaltwasser?

Diese Untersuchungen sind immer dann Pflicht, wenn der Verdacht besteht, dass das Kaltwasser häufig mehr als 25°C warm wird. Dann muss auch das Kaltwasser auf Legionellen untersucht werden (z. B. DVGW (A) W 551). 

 

Tipp für Kaltwasser:

Lassen Sie vom Kaltwasser 3 Liter ablaufen (VDI 6023 Blatt 1). Messen Sie dann die Wassertemperatur in einem Volumen von 250 ml. Sind es mehr als 25°C, kontaktieren Sie einen Fachmann und beauftragen Sie eine Untersuchung auf Legionellen (Pflicht gemäß Trinkwasser-verordnung!). 

 

 Tipp für Warmwasser:                       So können Sie auch die Warm-wassertemperatur von mindestens 55°C überprüfen. Sie muss an jeder Stelle eines Gebäudes  eingehalten werden (DVGW W 551).

Wer ist für die Trinkwasser-Installation/-qualität verantwortlich? 

Der Verantwortungsbereich des Eigentümers

In aller Regel liegt ab der Wasserzählanlage und bis zu jeder Entnahmestelle im Gebäude die Verantwortung für die Trinkwasserqualität beim Eigentümer. Er muss dafür sorgen, dass die Trinkwasser-Installation in einem technisch-hygienisch einwandfreien Zustand ist. Doch selbst wenn dies der Fall ist, geht ohne eine regelmäßige Nutzung die Trinkwassergüte in Gebäuden verloren.

Für den regelmäßigen Wasserwechsel nach spätestens 72 Stunden (!) kann nur der Nutzer sorgen – also auch der Mieter. Um letzteren dafür zu sensibilisieren, sollte der vom Gesetzgeber über die Trinkwasserverordnung vorgeschriebene regelmäßige Wasserwechsel über alle Entnahmestellen im Mietvertrag aufgeführt sein. Analog der Pflicht zum fachgerechten Lüften, um Schimmelbildung zu vermeiden

Der Verantwortungsbereich der Fachleute

Der beauftragte Planer und der ausführende Fachhandwerker wissen, dass sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Planung und Bau von Trinkwasser-Installationen einhalten müssen (§ 13TrinkwV). Abweichungen davon sind gemäß Trinkwasserverordnung mindestens Ordnungswidrig-keiten (§ 72 TrinkwV). 

 

Tipp:

Beauftragen sie diese Fachleute auch mit der Einrichtung bzw. Benennung von Probenahmestellen in Gebäuden. Denn sie wissen, wo Probennahmen im laufenden Betrieb sinnvoll und repräsentativ für ein Gebäude sind. 

Bestandsschutz für alte Trinkwasser-Installationen?

„Meine Trinkwasser-Installation ist vor vielen Jahren von einem Fachhandwerker auf Basis der damals geltenden Regelwerke erstellt worden. Das kann doch heute nicht falsch sein!“ „Es kommt doch immer noch ausreichend Wasser aus den Leitungen. Wo kommen denn jetzt auf einmal die Probleme her?“ 

Viele Hauseigentümer stellen sich daher die Frage, ob ihre Trinkwasser-Installation so bleiben kann, wie sie vor einigen Jahren fachgerecht erstellt wurde. Dabei berufen sie sich oftmals auf den sogenannten „Bestandsschutz“.  Doch was heißt „Bestandschutz´“ eigentlich? 

Um zur abschließenden Beurteilung „Bestandsschutz ja/nein“ zu kommen, ist zunächst zu prüfen, ob von einem veralteten Stand der Technik Gefahren ausgehen oder nicht. Ist keine Gefährdung gegeben, kann alles so bleiben, wie es ist. Wurden jedoch Legionellen über dem technischen Maßnahmenwert festgestellt oder es war zu viel Blei/Nickel im Trinkwasser, gibt es keinen Bestandsschutz – es muss gehandelt werden, um die Mängel (Legionellen, Blei, etc.) zu beseitigen. Dies wurde so vom Gesetzgeber über die Trinkwasserverordnung festgelegt. 
 

Was ist mit Blei, Kupfer, Nickel etc. ...

 

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Als Verpackungsmaterial werden Rohre, Verbinder, Armaturen etc. benötigt. Sie müssen hohen Anforderungen entsprechen, damit sie keine Werkstoffbestandteile in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen abgeben. Und dies wird mit Wasseranalysen kontrolliert. Besonders kompliziert ist die Probenahme bei Blei, Kupfer und Nickel. Sie sollen als durchschnittliche wöchentliche Aufnahme durch einen Menschen bewertet werden. Dazu ist an nur einem Tag eine Probenahme als S-0, S-1 und S-2 Probe gemäß Umweltbundesamt (UBA) notwendig. Doch Z-Proben, obwohl häufig entnommen, dürfen nicht zur Bewertung einer Trinkwasser-Installation herangezogen werden. Auch darf in neuen Installationen während der ersten 16 Wochen der Grenzwert gemäß Trinkwasserverordnung das doppelte betragen. All diese Informationen kann man sich kostenlos beim UBA herunterladen. 

Ganz schön kompliziert oder? 

Gern helfen wir Ihnen weiter, da wir das Regelwerk seit Jahrzehnten kennen. Wir beraten Sie unabhängig, da wir keine Probenahmen durchführen und kein Labor betreiben.   

 

Allgemeines zu Untersuchungspflicht und Untersuchungsumfang (Auszüge)

Anlassbezogene Pflichten

Die Betreiber einer Trinkwasser-Installation haben gemäß § 48 Abs. 2 Trinkwasser-verordnung (TrinkwV) unverzüglich, d. h. ohne schuldhafte Verzögerung,  Untersuchungen des Trinkwassers zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchführen zu lassen, wenn ihnen Ver-änderungen der Trinkwasserqualität bekannt werden (z. B. Färbung, Trübung, Geruchs- oder Geschmacksveränderungen) oder Unter-suchungsergebnisse zeigen, dass das Trinkwasser nicht mehr den Anforderungen der §§ 5 bis 8 TrinkwV entspricht.

Diese anlassbezogene Untersuchungspflicht gilt sowohl für eine Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen als auch einer öffentlichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 8 und 9 TrinkwV.

Regelmäßige Pflichten 

Für Legionellen gelten die Untersuchungs-pflichten im Warmwasser gemäß § 31 TrinkwV. Dass heißt, in der Wohnungswirtschaft oder vermieteten Gewerbeobjekten müssen, soweit eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vorliegt, alle drei Jahre einen Untersuchung erfolgen. Im Kaltwasser gibt es keine generelle Untersuchungspflicht, es sei denn, es gibt dafür einen Anlass (vgl. DVGW W 551)! Wenn also der Verdacht besteht, dass sich das Kaltwasser auf mehr als 25°C erwärmt, muss auch auf Legionellen im Kaltwasser untersucht werden 

Auf Pseudomonas aeruginosa muss in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Kindertagesstätten jährlich untersucht werden (DVGW W 551-4 (A)). 

Einmalige Pflicht bei neuen Installationen

Die erste Untersuchung auf Legionellen ist vom Betreiber bei einer neu in Betrieb genommenen Trinkwasser-Installation innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen (§ 31 (4), wenn 

  1. aus einer Trinkwasser-Installation Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit (Definition im § 2 Nr. 8 + Nr. 9 TrinkwV) abgegeben wird,
  2. sich in der Trinkwasser-Installation eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet (Definition im § 31 (1) TrinkwV) und
  3. die Trinkwasser-Installation Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Eine Aufforderung durch das Gesundheitsamt gibt es nicht!

Tipp:
Lassen Sie sich von Ihrem lokalen Gesundheits-amt beraten, ob und unter welchen Umständen Sie Ihr Trinkwasser auf Werkstoffbestandteile oder außerhalb von Gesundheitseinrichtungen auch auf Pseudomonas aeruginosa untersuchen lassen sollten. Es gibt große regionale Unterschiede!

 

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